Was will unsere Stiftung bewirken?
Wir sind Bürgerinnen und Bürger unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Berufe, die sich ehrenamtlich für folgende Ziele engagieren:
Für Menschen, die das soziale Netz nicht auffängt
• Einzelfall-Hilfe-Fond
Für einen guten Start aller Kinder und Jugendlichen ins Leben
• Sprachfrühförderung
• Unterstützung schulischer Maßnahmen
• Bücher, Mahlzeiten, Hausaufgaben-Betreuung
• Präventionsprogramme
Für Senioren
• Hilfe bei verdeckter Armut
• Gesundheitsförderung
Für eine lebendige Kultur in unserer Stadt
• Bürgerschaftliche Initiativen
• Veranstaltungen zur Integration
• Denkmalpflege
Satzung vom 24. August 2007
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DER STIFTUNG
§ 3 SONSTIGE AUFGABEN
§ 4 GEMEINNÜTZIGE ZWECKERFÜLLUNG
§ 5 STIFTUNGSVERMÖGEN, ZUSTIFTUNGEN, SPENDEN
§ 6 STIFTUNGSORGANISATION
§ 7 VORSTAND
§ 8 DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG
§ 9 KURATORIUM
§ 10 STIFTERFORUM
§ 11 FACHAUSSCHUSS
§ 12 ÄNDERUNG DER SATZUNG
§ 13 AUFLÖSUNG DER STIFTUNG/ZUSAMMENLEGUNG
§ 14 STELLUNG DES FINANZAMTES
§ 15 STIFTUNGSAUFSICHT, INKRAFTTRETEN
PRÄAMBEL
Die Bürgerstiftung („STIFTUNG“) bietet Bürgern und Unternehmen die Möglichkeit, Mit-verantwortung für die Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens zu übernehmen. Sie ver-steht sich als Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements, das private Gelder und Einsatz-bereitschaft zur Bewältigung von Bedarfslagen und zur Fortentwicklung der Stadt und ihrer Einwohner zusammenführt.
Die STIFTUNG fördert oder initiiert unterschiedliche dem Gemeinwohl dienende Projekte. Sie versteht sich als Initiator, Koordinator und Katalysator gemeinnütziger Aktivitäten in Niederkassel.
Bei ihren Aktivitäten wir die STIFTUNG geleitet von Achtung, Toleranz und Solidarität. Sie ist ein Partner der Bürger, an deren Mitwirkung ihr gelegen ist. Sie versteht sich zugleich als Partner der Stadt, ohne deren Aufgaben zu übernehmen.
Die STIFTUNG ist frei von Einflussnahme durch staatliche Instanzen, politische Organisa-tionen, Unternehmen oder einzelne Stifter. Aus diesem Grunde wird sie von einem unabhäng-igen Führungsgremium geleitet, das sich aus Bürgerinnen und Bürgern zusammensetzt, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Engagements dazu qualifiziert sind, der Stiftung vor-zustehen.
Als Stiftung von Bürgern für Bürger informiert die STIFTUNG die Öffentlichkeit wie auch ihre Stifter regelmäßig über ihre Ziele, Aktivitäten und ihre Rechnungslegung.
Dies vorangeschickt, erhält die STIFTUNG nachfolgende SATZUNG:
- 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Die STIFTUNG führt den Namen
„WIR FÜR NIEDERKASSEL – Bürgerstiftung“.
(2) Die STIFTUNG ist eine rechtsfähige Stiftung im Sinne des bürgerlichen Rechts.
(3) Die STIFTUNG hat ihren Sitz in Niederkassel.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. - 2 ZWECK DER STIFTUNG
(1) Zweck der STIFTUNG ist die Förderung und Entwicklung der Bildung und Erziehung, Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, der Gesundheitspflege und der Kultur sowie die Unterstüt-zung hilfsbedürftiger Personen in der Stadt Niederkassel („ZWECK“).
(2) Die genannten Stiftungszwecke werden verwirklicht durch finanzielles und ehrenamtli-ches Engagement, insbesondere durch
a) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in den oben genannten Bereichen, bei-spielsweise durch finanzielles Engagement und die Unterstützung von lokalen Einrichtungen und Projekten, z.B. von Präventionsprogrammen für Kinder und Jugendliche im Bereich Dro-gen und Gewaltvorbeugung und Programmen zur Betreuung von Senioren;
b) Finanzielle Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Gesundheitspflege, z.B. Informations- und praktische Veranstaltungen zur Unterstützung, den Erwerb und das Ver-bleiben der gesundheitlichen Eigenverantwortung, Aufklärungsveranstaltungen über Gesund-heitsfragen.
c) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbil-dung in den genannten Bereichen der Stiftungszwecke, z.B. durch Aus- und Fortbildung eh-renamtlicher Helfer;
d) In Einzelfällen die finanzielle Unterstützung von sozial bedürftigen Personen (Mildtätiger Zweck § 53 AO);
e) Förderung zur Stärkung von Bildungseinrichtungen, z.B. durch finanzielle und operative Unterstützung schulischer Maßnahmen;
f) Förderung von Maßnahmen zur Erweiterung des kulturellen Angebotes, z.B. durch die finanzielle und operative Unterstützung privater kultureller Initiativen, die Förderung von Veranstaltungen zur Integration oder von Projekten zur Denkmalpflege;
(3) Die ZWECKE können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirk-licht werden.
(4) Die ZWECKE müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Förderung der ZWECKE schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6) Die übrigen ZWECKE werden verwirklicht durch Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften, die entsprechende Zwecke verwirk-lichen. - 3 SONSTIGE AUFGABEN
(1) Die STIFTUNG kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, sofern sich deren Stiftungszwecke mit denen der STIFTUNG decken, oder diese unterstützen.
(2) Die STIFTUNG darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Niederkassel gemäß der Gemeindeordnung NRW gehören. - 4 GEMEINNÜTZIGE ZWECKERFÜLLUNG
(1) Die STIFTUNG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige ZWECKE im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der ABGABENORDNUNG (AO).
(2) Die STIFTUNG ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche ZWECKE. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den ZWECKEN der STIFTUNG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen. - 5 STIFTUNGSVERMÖGEN, ZUSTIFTUNGEN, SPENDEN
(1) Das Vermögen der Stiftung („STIFTUNGSVERMÖGEN“) besteht aus der im Stiftungs-geschäft genannten Erstausstattung.
(2) Das STIFTUNGSVERMÖGEN ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten, Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes zum Zeitpunkt der Zustimmung in Anspruch genommen werden, wenn die zur Erreichung des ZWECKS erforderlich ist und die Rückführung der Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden drei Jahre sicher-gestellt ist. Die Erfüllung der ZWECKE darf durch die Rückführung nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Das STIFTUNGSVERMÖGEN ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Die Erträge des STIFTUNGSVERMÖGENS und die Spenden müssen zeitnah und aus-schließlich für die satzungsmäßigen ZWECKE der STIFTUNG verwendet werden.
(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vor-schriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.
(6) Dem STIFTUNGSVERMÖGEN zuzuführen sich Zuwendungen, die dazu durch die Zu-wendende / den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenausrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / dem Erb-lasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(7) Spenden können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Für Zustiftungen gilt dies nur ab einem Mindestbetrag von 25.000 €. - 6 STIFTUNGSORGANISATION
(1) Organe der STIFTUNG sind
a) der Vorstand („VORSTAND“),
b) das Kuratorium („KURATORIUM“) und
c) das Stifterforum („STIFTERFORUM“).
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in VORSTAND und KURATORIUM ist unzulässig.
(2) Die STIFTUNG kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfs-personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Die STIFTUNG kann eine Geschäftsführung einrichten („GESCHÄFTSFÜHRUNG“). Der VORSTAND legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die GESCHÄFTSFÜHRUNG hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(4) Jedes Gremium der STIFTUNG kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbeson-dere geregelt werden:
§ Einberufung,
§ Ladungsfristen und -formen,
§ Abstimmungsmodalitäten,
§ Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen - 7 VORSTAND
(1) Der VORSTAND besteht aus DREI Personen. Die Zahl der Mitglieder kann vom KURA-TORIUM auf 5 erhöht werden.
(2) Der erste VORSTAND wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere VORSTAND wird vom KURATORIUM gewählt. Der VORSTAND wählt aus seiner Mitte einen SPRECHER und einen stellvertretenden SPRECHER. Werden Mitglieder des KURATORIUMS in den VORSTAND berufen, scheiden sie aus dem KURATORIUM aus.
(3) Die Amtszeit des VORSTANDS beträgt DREI Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des VORSTANDS bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Mitglieder des VORSTANDS können vom KURATORIUM jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmbe-rechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Be-teiligung an der Arbeit des VORSTANDS oder grobe Verstöße gegen die Interessen der STIFTUNG sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt das KURATORI-UM einen Nachfolger. Das neue Mitglied des VORSTANDS wird für die verbleibende Amts-zeit des ausscheidenden Mitglieds gewählt werden.
(6) Der VORSTAND vertritt die STIFTUNG gerichtlich und außergerichtlich, er ist der ge-setzliche Vertreter. Die STIFTUNG wird durch zwei Mitglieder des VORSTANDS gemein-sam vertreten. Einzelnen Mitgliedern des VORSTANDS kann in Einzelfällen eine Einzelver-tretungsbefugnis und die Befreiung von den Be-schränkungen des § 181 BGB durch das KURATORIUM erteilt werden.
(7) Der VORSTAND ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
(8) Der VORSTAND führt die STIFTUNG. Er legt im Rahmen des ZWECKS die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des KURATORIUMS und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des STIF-TUNGSVERMÖGENS. Er berichtet dem KURTORIUM über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der STIFTUNG. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(9) Die Mitglieder des VORSTANDS sind berechtigt, an den Sitzungen des KURATORIUMS teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich bera-ten wird.
(10) Mitglieder des VORSTANDS können gleichzeitig hauptamtlich für die STIFTUNG tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem KURATORIUM. - 8 GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Die GESCHÄFTSFÜHRUNG wird vom VORSTAND eingesetzt. Nach Ablauf der vom VORSTAND zu bestimmenden Amtszeit bleibt die GESCHÄFTSFÜHRUNG bis zur Wahl des Nachfolgers oder der Auflösung der GESCHÄFTSFÜHRUNG im Amt.
(2) Die GESCHÄFTSFÜHRUNG kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähig-keit vom VORSTAND mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
(3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten
– die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
– die Kassen- und Rechnungsführung,
– die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,
– die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des VORSTANDS.
– Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des VORSTANDS zeichnungsberechtigt. In Einzel-fällen kann vom VORSTAND eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(4) Die GESCHÄFTSFÜHRUNG kann hauptamtlich für die STIFTUNG tätig sein. Die Ent-scheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem VORSTAND. Soweit die GESCHÄFTSFÜHRUNG ehrenamtlich tätig ist, kann sie den Ersatz an-gemessener Auslagen beanspruchen. - 9 KURATORIUM
(1) Das KURATORIUM besteht aus NEUN Personen. Die Zahl der Mitglieder kann vom STIFTERFORMUM pro Jahr um zwei auf maximal DREIZEHN erhöht werden.
(2) Das erste KURATORIUM wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festge-legt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des KURATORIUMS beträgt SECHS Jahre. Wieder-berufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
(4) Sollte mit dem Ausscheiden eines Mitglieds weniger als NEUN Personen verblei-ben, bleibt das ausscheidende Mitglied nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Be-stimmung eines Nachfolgers im Amt.
(5) Das KURATORIUM wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stell-vertreter.
(6) Das KURATORIUM wacht über die Einhaltung der ZWECKE und berät den VORSTAND hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der STIFTUNG. Es kann vom VORSTAND jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der STIFTUNG verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der STIFTUNG zu unterrichten. Es tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
(7) Der Zuständigkeit des KURATORIUMS unterliegen insbesondere
· die Wahl des VORSTANDS,
· die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushalts-jahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres und Beschlussfassung,
· Entlastung des VORSTANDS,
· die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der STIFTUNG von mehr als einem vom KURATORIUM für den Einzelfall festzusetzenden Betrag be-gründet werden,
· die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom VORSTAND vorgegebenen Stiftungsprogramms. - 10 STIFTERFORUM
(1) Das STIFTERFORUM besteht aus den Stiftern, die einen Mindestbetrag in Höhe von € 500 gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebens-zeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. Die Stifter können sich in dem STIFTERFORUM nur von anderen Mitgliedern aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit endet durch Niederlegung.
(2) Natürliche Personen, die für die STIFTUNG ehrenamtlich einen hohen persönli-chen Einsatz erbracht haben, können auf Vorschlag des KURATORIUMS durch Beschluß des STIFTERFORUMS in dieses aufgenommen werden.
(3) Juristische Personen können dem STIFTERFORUM nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter bestellen und diesen der STIFTUNG schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(4) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifter-forum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
(5) Das STIFTERFORUM soll jedes Jahr vom SPRECHER des VORSTANDS zu einer Sitzung einberufen werden..
(6) Das STIFTERFORUM wählt die Mitglieder des KURATORIUMS. Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der anwesenden Stimm-berechtigten auf sich vereinigen.
(7) Der Zuständigkeit des STIFTERFORUMS unterliegen die Kenntnisnahme des Wirt-schaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeits-berichts des Vorjahres.
(8) Das STIFTERFORUM kann dem KURATORIUM und dem VORSTAND Vorschläge für die operative oder Fördertätigkeit machen. - 11 FACHAUSSCHÜSSE
(1) Der VORSTAND kann FACHAUSSCHÜSSE einrichten und sie mit einem Budget aus-statten. Die FACHAUSSCHÜSSE werden von einem Mitglied des VORSTANDS geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Aus-schüsse erfolgt durch den VORSTAND.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenhei-ten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des VORSTANDS sowie des KURATORIUMS.
(3) Der VORSTAND kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem KU-RATORIUM eine Geschäftsordnung erlassen.
(4) Alle Mitglieder des KURATORIUMS und VORSTANDS sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechen-schaft abzulegen. - 12 ÄNDERUNG DER SATZUNG
(1) Änderungen der SATZUNG sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der ZWECKE ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckver-wirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist.
(2) Änderungen der SATZUNG sind durch gemeinsamen Beschluss von VORSTAND und KURATORIUM mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der Mitglieder möglich.
(3) Durch eine Änderung der SATZUNG darf die Gemeinnützigkeit der STIFTUNG nicht be-einträchtigt werden. Die Erweiterung des ZWECKES ist im Zusammen-hang mit einer Zustif-tung grundsätzlich möglich, wenn der VORSTAND diese Erweiterung für sinnvoll erachtet.
(4) Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsaufsichtsbe-hörde zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung der Stifter gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. - 13 AUFLÖSUNG DER STIFTUNG/ZUSAMMENLEGUNG
(1) VORSTAND und KURATORIUM können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen ihrer Mitglieder die Auflösung der STIFTUNG oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den ZWECK dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nach-haltige Erfüllung eines nach § 12 geänderten oder neuen ZWECKS nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue STIFTUNG muss ebenfalls steuerbegüns-tigt sein.
(2) Bei Auflösung der STIFTUNG oder bei Wegfall der steuerbegünstigten ZWECKE fällt das Vermögen an die kommunale Gebietskörperschaft, in der die STIFTUNG zuletzt ihren Sitz hatte. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige ZWECKE im Sinne dieser SATZUNG zu verwenden.
(3) Zu Beschlüssen gemäß Abs. 1 sollen die Stifter angehört werden. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. - 14 STELLUNG DES FINANZAMTES
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflicht sind Be-schlüsse über Änderungen der SATZUNG und über die Auflösung der STIFTUNG dem zu-ständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der SATZUNG, die den Zweck der STIF-TUNG betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzu-holen. - 15 STIFTUNGSAUFSICHT, INKRAFTTRETEN
(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbe-hörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbe-hördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
(2) Die STIFTUNG erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die SATZUNG tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.